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Wertpapierhandelsgesetz / § 41 Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister

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(1) 1Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten[1] und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu veröffentlichen. 2Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. 3Er übermittelt die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung,[2] [Ab 10.07.2026: gleichzeitig mit der Veröffentlichung] der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister[3] [Bis 31.07.2022: dem Unternehmensregister nach § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung] [Ab 10.07.2026: und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal] [4].

 

(2) 1Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Gesamtzahl der Stimmrechte abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen. 2Der Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[2] Anzuwenden bis 09.07.2026.
[3] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28.02.2025. Anzuwenden ab 10.07.2026.

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