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Wertermittlungsrichtlinien 2002 / 4.3.3 Wertermittlung

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a)

Bei der Wertermittlung für das begünstigte und das belastete Grundstück ist in der Regel zunächst der Verkehrswert ohne Berücksichtigung des Rechts zu ermitteln.

Wird jedoch die Grundstücksqualität durch das Recht entscheidend geändert (wie Fortfall der Baulandqualität durch ein Aussichts- oder Leitungsrecht oder Entstehen von Baulandqualität durch ein Wegerecht), so ist bei der Ermittlung des Grundstückswerts unmittelbar von der durch das Recht geänderten Qualität auszugehen.

 

b)

Der Wertvorteil, den das begünstigte Grundstück durch das Recht erfährt, bzw. die Wertminderung, die das belastete Grundstück erleidet, ist nach dem wirtschaftlichen Vorteil bzw. Nachteil zu bemessen, wobei auf objektive Gesichtspunkte abzustellen ist. Das gleiche gilt für personenbezogene Rechte (vgl. Nr. 4.3.2).

 

c)

Bei befristeten Rechten und Belastungen ist der jährliche Vor- bzw. Nachteil auf die Restlaufzeit zu kapitalisieren, bei Rechten an Bauwerken jedoch längstens auf deren Restnutzungsdauer.

Der Kapitalisierung sind Zinssätze gemäß Nummer 3.5.7 zu Grunde zu legen, soweit es sich nicht um reine Geldleistungen handelt.

Bei personenbezogenen Rechten auf Lebenszeit ist als Restlaufzeit regelmäßig die am Wertermittlungsstichtag maßgebende durchschnittliche Lebenserwartung anzusetzen (vgl. Anlage 10).

 

d)

Bei der Beurteilung von Wegerechten – Anlage 17 Beispiel 6 – ist insbesondere die jeweilige Änderung der Nutzungsmöglichkeit des begünstigten bzw. des belasteten Grundstücks zu berücksichtigen.

 

e)

Bei der Beurteilung von Aussichtsrechten – Anlage 18 Beispiel 7 – ist neben den in Nr. 4.3.3 d genannten Gesichtspunkten die damit eintretende Lageverbesserung unter Berücksichtigung der jeweiligen Art der Nutzung zu beachten. Diese ist, soweit möglich, durch Lagevergleiche zu ermitteln.

 

f)

Lei...

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