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Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 23 - 27 VI. Abschnitt Qualitätssicherung und Berichtswesen

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[1] Anzuwenden ab 01.01.2022.

§ 23 Weiterbildungskonferenz

Zur Bewertung der bisherigen Entwicklung und zur Formulierung von Empfehlungen für die künftige Arbeit wird jährlich eine Weiterbildungskonferenz durchgeführt, zu der die an der Ausführung des Weiterbildungsgesetzes Beteiligten eingeladen werden.

§ 24 Regionalkonferenz

 

(1) 1Zur Unterstützung der Neustrukturierung der Weiterbildung in der Region findet mindestens einmal jährlich eine Regionalkonferenz statt. 2Sie dient der Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und soll die Weiterbildungsangebote und deren Förderung sichern.

 

(2) 1Die Bezirksregierungen laden hierzu die in ihrem Bezirk tätigen Träger und Einrichtungen der Weiterbildung und das zuständige Landesjugendamt ein. 2Die Teilnahme ist freiwillig.

§ 25 Landesweiterbildungsbeirat

1Bei dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung gebildet. 2Näheres über Aufgaben, die Zusammensetzung und die Berufung der Mitglieder regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Eltern- und Familienbildung zuständigen Ministerium und nach Anhörung der für Weiterbildung und für Familienbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags.

§ 26 Berichtswesen Weiterbildung NRW

 

(1) 1Die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes nehmen am Berichtswesen Weiterbildung NRW teil. 2Sie übermitteln der Supportstelle Weiterbildung der Qualitäts- und Unterstützungsagentur für Schulen jährlich elektronisch für das vorangegangene Kalenderjahr in aggregierter Form Daten zu folgenden Merkmalen über die eigene Einrichtung, die durchgeführten Veranstaltungen und die Verwendung der Fördermittel:

 

1.

Name der Einrichtung, Einrichtungsgröße, Art des Rechtsträgers, Wirkungsgebiet, Anerkennung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, Zugehörigkeit zu einer Landesorganisation, Kooperationen (S...

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