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Weiterbildungsförderungsgesetz Saarland / §§ 8 - 17 Abschnitt 3 Durchführung der Förderung

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§ 8 Fördergrundsätze

 

(1) Das Land fördert die Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans.

 

(2) Zuständig für die Förderung der Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung ist das Ministerium für Bildung und Kultur, für Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

 

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände sollen die Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung ihres Bereichs finanziell zusätzlich zu den Zuwendungen des Landes unterstützen.

§ 9 Staatliche Förderung

 

(1) Einrichtungen der Weiterbildung können aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

1.

Die Einrichtung muss staatlich anerkannt und von einer juristischen Person getragen werden.

 

2.

Die Einrichtung muss ihren Arbeitsbereich im Saarland haben. 2Dafür muss die Einrichtung nachweisen, dass sie seit mindestens zwei Jahren eine räumliche und sächliche Ausstattung im Saarland in Anspruch nimmt, die erwarten lässt, dass die Aufgaben der Weiterbildung angemessen erfüllt werden.

 

3.

Der Träger muss im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt sein.

 

4.

Der Träger muss Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bieten und zur Offenlegung der Finanzen, der Arbeitsergebnisse sowie der Leistungen hinsichtlich Unterrichtsstunden, Teilnehmerzahl, Thematik und Zielsetzungen bereit sein.

 

5.

Die Einrichtung darf nicht überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen.

 

(2) Die gewährten Zuwendungen sind zurückzuerstatten, sofern sie für einen Zeitraum gewährt wurden, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht bestanden.

§ 10 Art der Förderung

 

(1) Das Land fördert staatlich anerkannte Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung nach § 9 Absatz 1 durch Zuwendungen

 

1.

zu den Kosten der Bildungsarbeit (§ ...

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