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Wehrpflichtgesetz / §§ 14 - 24b Abschnitt 2 Wehrersatzwesen

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§ 14 Wehrersatzbehörden

Die Aufgaben des Wehrersatzwesens werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:

 

1.

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Bundesoberbehörde –,

 

2.

Karrierecenter der Bundeswehr – Bundesunterbehörden –.

[1] § 14 neu gefasst durch Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 01.01.2026.

§ 15 Erfassung

 

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:

 

1.

Familienname,

 

2.

frühere Namen,

 

3.

Vornamen,

 

4.

Tag und Ort der Geburt,

 

5.

Geschlecht,

 

6.

gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,

 

7.

letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,

 

8.

Familienstand,

 

9.

Staatsangehörigkeiten sowie

 

10.

Sterbetag.

 

(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.

 

(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.

[1] § 15 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 01.01.2026.

§ 15a Bereitschaftserklärung

 

(1) 1Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit ...

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