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Wechselgesetz / Art. 67 - 68 2. Abschriften

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Art. 67 [Abschriftsbefugnis - Indossierung und Bürgschaftserklärung]

 

(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.

 

(2) 1Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. 2Es muß angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

 

(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.

Art. 68 [Angabe des Verwahrers - Rechtswirkungen]

 

(1) 1In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. 2Dieser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmäßigen Inhaber der Abschrift auszuhändigen.

 

(2) Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschaftserklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, daß ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.

 

(3) Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk "von hier ab gelten Indossamente nur noch auf der Abschrift" oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig.

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