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Wasserhaushaltsgesetz / § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

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(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

 

1.

keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

 

2.

das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

 

3.

eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,

 

4.

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

 

5.

die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

 

6.

der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

 

7.

keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

 

8.

die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

 

9.

die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

2Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

 

(3) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

 

1.

die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,

 

2.

die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und

 

3.

die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

2Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. 3Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches[1] [Bis 06.07.2023: § 4 Absatz 2 Satz 4 des Baugesetzbuches] zur Verfügung zu stellen.

 

(4) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. 2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

 

(5) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

 

1.

das Vorhaben

 

a)

die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

 

b)

den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

 

c)

den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

 

d)

hochwasserangepasst ausgeführt wird oder

 

2.

die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

2Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. 3Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.[2]

 

(6) 1Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

 

1.

in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder

 

2.

ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.

2In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

 

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

 

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023. Anzuwenden ab 07.07.2023.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18.08.2021. Anzuwenden ab 31.08.2021.

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