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Wassergesetz Sachsen-Anhalt / § 21 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren

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(1) 1Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz über das förmliche Venvaltungsverfahren. 2§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

 

(2) Ergänzend sind anzuwenden:

 

1.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

 

a)

an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde,

 

b)

ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 1 Abs. Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen nach § 14 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes betroffen sein können,

 

c)

in der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind und später eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden,

 

2.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde die Wasserbehörde tritt.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

 

1.

die Erlaubnis für ein Vorhaben erteilt werden soll, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder

 

2.

ein förmliches Verfahren eingeleitet wird, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.

[1] (zu § 11 WHG)

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