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Wassergesetz Sachsen / §§ 91 - 91g Teil 4 Vorschriften zur Wasserentnahmeabgabe

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§ 91 Abgabepflicht

 

(1) 1Für die Benutzung eines Gewässers gemäß & 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserentnahme) wird eine Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben. 2Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten dabei als oberirdische Gewässer. 3Nicht der Abgabepflicht unterliegt der Gewässerausbau gemäß 8 67 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz.

 

(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für:

 

1.

erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne des § 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 40,

 

2.

Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung,

 

3.

Wasserentnahmen zur unmittelbaren Wärmegewinnung, soweit das entnommene Wasser nach Maßgabe der wasserrechtlichen Erlaubnis dem Gewässer wieder zugeführt wird,

 

4.

Wasserentnahmen für Zwecke der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung,

 

5.

Wasserentnahmen, bei denen die Entnahmemenge insgesamt weniger als 2 000 m3 im Kalenderjahr beträgt,

 

6.

Wasserentnahmen, soweit diese zur Gefahrenabwehr oder zur Ordnung des Wasserhaushaltes angeordnet oder zugelassen wurden und der Gewässerbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht verursacht hat,

 

7.

Bis zum 30. Juni 2025 [2] [Bis 09.07.2025: 31. Dezember 2025 ] Wasserentnahmen aus Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet wird,

 

8.

Wasserentnahmen aus staatlich anerkannten Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird, 17.

 

9.

Wasserentnahmen aus Besucher- oder Schaubergwerken, soweit das entnommene Wasser ohne anderweitige Nutzung in ein Gewässer eingeleitet wird und

 

10.

Wasserentnahmen, die zur Sicherung der Wasserqualität in sogenannten Schneeteichen (Beschneiungs...

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