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Wassergesetz Sachsen / §§ 67 - 69 Abschnitt 7 Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken

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§ 67 Begriffsbestimmung

 

(1) 1Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne dieses Gesetzes sind die Anlagen zum zeitweiligen oder ständigen Anstau eines Gewässers und zum Speichern von Wasser, bei denen die Höhe des Absperrbauwerkes vom tiefsten luftseitigen Geländepunkt am Absperrbauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und der höchstzulässige Nutzraum ein Volumen von mehr als 100 000 m3 umfasst. 2Sie bestehen aus Absperrbauwerken und den dazugehörigen Staubecken.

 

(2) 1Die Anlagen nach Absatz 1 sind nach den Vorschriften des § 68 zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. 2Die Vorschriften über oberirdische Gewässer bleiben im Übrigen unberührt.

 

(3) Absatz 2 gilt auch für andere als die in Absatz 1 genannten Anlagen, wenn die oberste Wasserbehörde dies bestimmt.

§ 68 Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung

 

(1) 1Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken obliegen ihren Eigentümern oder Betreibern; die §§ 56 bis 58 sind für Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen entsprechend anzuwenden. 2Für Talsperren und Wasserspeicher, die überwiegend der Trinkwasserversorgung oder der Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dienen und überörtliche Bedeutung haben, obliegen diese Aufgaben dem Freistaat Sachsen. 3Für die Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3. 4Die Aufgaben nach Satz 2 sind eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.

 

(2) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 sowie die Befugnisse zur Umlage der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private zu übertragen. 2In de...

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