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Wassergesetz Sachsen / § 109 Wasserbehörden

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(1) Allgemeine Wasserbehörden sind

 

1.

das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde,

 

2.

die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde und

 

3.

die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

 

(2) Besondere Wasserbehörden sind

 

1.

das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Wasserbehörde, und

 

2.

der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, auch als Wasserbaudienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) 1Die Wasserbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. 2Den Wasserbehörden müssen insbesondere Personen, welche die Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaft und die erforderlichen Kenntnisse der Wasserbautechnik und des öffentlichen Wasserrechts haben, und Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, angehören. 3Die oberste Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen.

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