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Wassergesetz Saarland / §§ 73 - 77 III. Abschnitt Deiche, Dämme

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§ 73 Errichtung, Beseitigung, Umgestaltung

 

(1) Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die §§ 68, 69, 71 und 72 dieses Gesetzes sinngemäß.

 

(2) 1Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deich- oder Dammbaues erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

[1] (zu § 67 WHG)

§ 74 Unterhaltung und Wiederherstellung

 

(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

 

(2) 1Der Deich oder Damm ist von demjenigen zu unterhalten, der ihn errichtet hat. 2Deiche oder Dämme, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten.

 

(3) 1Ist ein Deich oder Damm ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die oberste Wasserbehörde dem Unterhaltungspflichtigen aufgeben, den Deich oder Damm bis zu der früheren Höhe und Stärke wiederherzustellen. 2§ 67 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend. 3Ist der Deich oder Damm von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen ganz oder teilweise zerstört worden, so ist der andere, soweit angebracht, zur Wiederherstellung anzuhalten. 4§ 40 Abs. 3 WHG und § 61 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

 

(4) 1Diejenigen, deren Grundstücke durch den Deich oder Damm geschützt werden, haben zu den Kosten im Sinne der Absätze 2 und 3 nach dem Maß ihres Vorteils beizutragen; die oberste Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle des Beitrags in Geld Arbeiten...

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