§ 49 Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen der §§ 49 bis 54 dieses Gesetzes gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche oder diesem ähnliche Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das auf landbaulich genutzten Boden aufgebracht wird, sofern das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird.
(2) Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.
§ 49a Beseitigung von Niederschlagswasser
(1) 1Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll von den Eigentümern der Grundstücke oder den zur Nutzung der Grundstücke dinglich Berechtigten im Rahmen der Satzung nach Absatz 3 vor Ort genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und nicht auf Grund der kommunalen Abwassersatzung der Gemeinde vorbehalten ist. 2Die erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(2) Die Gemeinde soll das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung in Absatz 1 beseitigen, wenn dies den Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht möglich ist.
(3) 1Die Gemeinde setzt in ihrer Abwassersatzung fest, wo und in welcher Weise Niederschlagswasser genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden soll. 2Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden. 3Sie bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(4) Niederschlagswasser, das in einer vorhandenen Kanalisation gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn der technische ...