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Wassergesetz Saarland / § 48 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

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(1) 1Der Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. 2Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, soweit es sich um ein nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt. 3Liegt das Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues, ist die Stellungnahme der Bergbauberechtigten einzuholen und der Genehmigung beizufügen. 4Das Genehmigungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, richtet sich nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

(2) 1Werden Abwasseranlagen serienmäßig hergestellt, können sie vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz der Bauart nach zugelassen werden. 2Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 3Bauartzulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Saarland.

 

(3) Von der Genehmigungspflicht sind ausgenommen:

 

1.

Wasserleitungen, die ausschließlich der Versorgung einer im Zusammenhang bebauten Ortslage, des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder eines Werksgeländes dienen und innerhalb dieser Bereiche verlegt sind oder werden, sowie Wasserversorgungsanlagen, die für einen Wasserbedarf von weniger als zwanzig Kubikmeter täglich bemessen sind;

 

2.

Abwasseranlagen der Gemeinden im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 50 Abs. 1 dieses Gesetzes;

 

3.

private Abwasseranlagen zur Beseitigung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, bei denen der Abwasseranfall acht Kubikmeter täglich im Jahresdurchschnitt nicht übersteigt, sowie zur Beseitigung oder Verwertung von Niederschlagswasser;

 

4.

Ab...

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