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Wassergesetz Saarland / § 33 Aufstauen und Ablassen

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(1) 1Es ist verboten, Wasser so aufzustauen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt, die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachhaltige Einwirkung auf den Naturhaushalt oder die Gewässerökologie zu befürchten ist. 2Das Gleiche gilt für das Ablassen.

 

(2) 1Das Aufstauen und Ablassen aufgestauten Wassers ist der unteren Wasserbehörde vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. 2Diese bestimmt Art und Umfang des Aufstauens und Ablassens und legt fest, wann und in welcher Art ein Wiederaufstauen zulässig ist. 3Dies gilt nicht, wenn eine Erlaubnis oder Bewilligung für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG erteilt ist.

 

(3) Ist das Ablassen einer Stauanlage wegen Gefahr im Verzug erforderlich, so hat der Betreiber der Anlage der unteren Wasserbehörde unverzüglich die getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.

 

(4) Bei Hochwassergefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen nach Anordnung der unteren Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.

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