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Wassergesetz Saarland / §§ 142 - 151 Dreizehnter Teil Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 142 Alte Rechte und alte Befugnisse

 

(1) 1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich

 

1.

für Benutzungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG,

 

2.

für Benutzungen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren nach bisherigem Recht zugelassen sind,

zu deren Ausübung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.

2In den Fällen, in denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Rechte mit einer Ausführungsfrist für die Erstellung der Anlagen verbunden sind, bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb dieser Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden.

 

(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen.

 

(3) Die Oberste Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes feststellen.

 

(4) Bei der Inhaltsbestimmung sind Art und Umfang der in den letzten zehn Jahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen sowie etwa vorhandene Anlagen und Betriebseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen.

[1] (zu § 20 WHG)

§ 143 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

 

(1) Die öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung wird von der Obersten Wasserbehörde im Amtsblatt des Saarlandes erlassen.

 

(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müsste, weil beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, ist als Antrag gemäß § 17 Abs. 1 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung anzusehen.

[1] (zu § 21 WHG)

§ 144 Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen

Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 142 dieses G...

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