§§ 102 - 107 I. Abschnitt Wasserbehörde, Zuständigkeit
§ 102 Wasserbehörden
(1) Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Untere Wasserbehörden sind
1. |
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, |
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die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne von § 58 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 103 Sachliche Zuständigkeit
(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.
(2) Die Wasserbehörden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt zuständig:
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die Oberste Wasserbehörde für Binnenschifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, für das Grundwasser, für Talsperren und Rückhaltebecken im Sinne von § 34 sowie für die Aufstellung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nach § 40 sowie für alle Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz zugewiesen sind, |
2. |
die unteren Bauaufsichtsbehörden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung ausgenommen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die nach § 35 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen sind, |
3. |
in allen übrigen Fällen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. |
(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport auf die unteren Wasserbehörden und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr auf die Bergbehörden zu übertragen.
(4) 1Ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bei der Entscheidung einer anderen Behörde die Wasserbehörde zu beteiligen, so ist bei der Entscheidung einer obersten Landesbehörde die oberste Wasserbehörde, bei der Entscheidung einer unteren Landesbehörde die untere Wasserbehörde zuständig. 2Entsprechendes gilt bei der Beteiligung anderer Behörden bei Entscheidungen der Wasserbehörden.
§ 104 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist im Fall von § 103 Abs. 2 Nr. 2 diejenige untere Bauaufsichtsbehörde, die das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung oder das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung durchführt.
§ 105 Bestimmung in besonderen Fällen
(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die zuständige Behörde.
(2) Ist in derselben Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Maßnahmen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen entsprechend. 2Zuständig sind die in § 44 dieses Gesetzes genannten Behörden.
§ 106 Fachbehörde
1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirt-schaft und der Gewässerökologie. 2Soweit der Fachbehörde Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse nach diesem Gesetz übertragen sind, ordnet sie die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.
§ 107 Aufsicht
Die Aufsicht über den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§§ 108 - 121 II. Abschnitt Verfahren
§§ 108 - 113 1. Titel Allgemeine Bestimmungen
§ 108 Grundsatz
Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts Abweichendes ergibt.
§ 109 Antrag
1Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen bei der zuständigen Behörde durch denjenigen einzureichen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. 2Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen bestimmt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung. 3Hierbei können Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen werden, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG L 114 S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind.
§ 110 Aussetzung des Verfahrens
(1) 1Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die zuständige Behörde entweder unter Vorbehalt...