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Wassergesetz Niedersachsen / § 89 Wasseruntersuchungen

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(1) 1Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine Stelle untersuchen zu lassen, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung erfüllt. 2Die Wasserbehörde kann Art und Umfang der Untersuchung näher bestimmen und widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchung ganz oder teilweise selbst durchführt.

 

(2) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben. 2Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen näher bestimmen. 3Bereits vorhandene Vorfeldmessstellen sind dabei zu berücksichtigen. 4Soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten verpflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Vorfeldmessstelle durch das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. 5§ 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(3) Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.

[1] (zu § 50 Abs. 5 WHG)

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