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Wassergesetz Niedersachsen / §§ 88 - 94 Erster Abschnitt Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

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§ 88 Öffentliche Wasserversorgung

 

(1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG, wenn das mit dem Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche übertragenen Grenzen

 

1.

des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der Wasserentnahme befindet, oder

 

2.

eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden Grundwasserkörpers

liegt.

 

(2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG liegen nur vor, wenn

 

1.

die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele des Wasserhaushaltsgesetzes verstößt und die Trinkwasserqualität oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung gegenüber der Nutzung ortsnaher Wasservorkommen nicht nur geringfügig besser ist oder

 

2.

die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

[1] (zu § 50 WHG)

§ 89 Wasseruntersuchungen

 

(1) 1Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine Stelle untersuchen zu lassen, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung erfüllt. 2Die Wasserbehörde kann Art und Umfang der Untersuchung näher bestimmen und widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchung ganz oder teilweise selbst durchführt.

 

(2) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben. 2Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie...

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