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Wassergesetz Niedersachsen / § 36 [bis 31.12.2021]

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[1]

§ 36 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer[2]

(1) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung

1.

eine jeweils fachlichen Gesichtspunkten folgende Erfassung und Beschreibung der oberirdischen Gewässer,

2.

die Anforderungen an den guten ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer,

3.

eine Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen der oberirdischen Gewässer,

4.

eine Zusammenstellung und Beurteilung der Auswirkungen der Belastungen der oberirdischen Gewässer und

5.

eine Überwachung, Einstufung und Darstellung des Zustands der oberirdischen Gewässer.

(2) 1Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden, die Maßnahmen zur Verminderung der Verschmutzung oberirdischer Gewässer durch prioritäre Stoffe sowie zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen oder sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe. 2Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe nach Satz 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind.

[1] § 36 gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[2] (zu § 27 WHG)

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