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Wassergesetz Niedersachsen / § 25 Anwendung der Abgabenordnung

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(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)[1] [Bis 31.12.2021: Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474)], entsprechend anzuwenden:

 

1.

über den Zufluss von steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 4 und 5,

 

2.

über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger die §§ 7 und 32,

 

3.

über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,

 

4.

über das Steuerschuldverhältnis § 37 Abs. 2, die §§ 38, 40 bis 42, 44 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 sowie die §§ 45 und 47 bis 49,

 

5.

über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,

 

6.

über die Beweismittel die §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2, die §§ 97 bis 99, 101 Abs. 1 und die §§ 102 bis 107,

 

7.

über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung die §§ 108 bis 110,

 

8.

über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3 sowie § 153 Abs. 1 und 2,

 

9.

über die Steuerfestsetzung § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, die §§ 162 bis 165, § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 bis 3a, 7 und 9 sowie die §§ 173, 174 und 191,

 

10.

über Stundung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung die §§ 222, 224 Abs. 2 und die §§ 225 bis 232,

 

11.

über die Verzinsung die §§ 234 bis 239,

 

12.

über Säumniszuschläge § 240,

 

13.

über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248,

 

14.

über die Niederschlagung § 261.

 

(2) Soweit sich aus den vorstehend genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlic...

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