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Wassergesetz Niedersachsen / §§ 115 - 116 Sechster Abschnitt Hochwasserschutz

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§ 115 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

 

(1) 1Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. 2Die Verordnung ist entsprechend anzupassen, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich entstandener oder zu erwartender Schäden vorliegen.

 

(2) 1Für die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach Absatz 1 sind durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist. 2Die Festsetzung erfolgt durch die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Gebiete nach § 76 Abs. 2 WHG.

 

(3) 1Vor dem Erlass der Verordnung nach Absatz 2 ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 2§ 73 VwVfG gilt entsprechend[2] [Bis 31.12.2021: sinngemäß]. 3Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten. 4Für die Verordnung gilt § 91 Abs. 2 entsprechend.

(4)[3]

 

(4) Vor dem 1. Juni 2007 eingeleitete Festsetzungsverfahren werden nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende geführt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird, stattgefunden hat.

 

(4)[4] 1Der gewässerkundliche Landesdienst hat die in Absatz 1 und § 76 Abs. 2 WHG bezeichneten Gebiete, die noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und durch Bekanntmachung der Arbeitskarten im Niedersächsischen Ministerialblatt vorläufig zu sichern (§ 76 Abs. 3 WHG). 2Die vorläufige Sicherung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweis...

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