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Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern / Zweiter Teil Benutzung und Schutz der Gewässer, Genehmigungen von Anlagen

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Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 4 (weggefallen)

§ 5 Benutzungen

 

(1) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für

 

1.

das Versickern, Verregnen, Verrieseln und Versenken oder sonstige Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern können,

 

2.

die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Düngung, soweit durch sie dauernde oder mehr als nur unerhebliche schädliche Änderungen der Beschaffenheit eines Gewässers zu besorgen sind.

 

(2) Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen.

[1] (zu § 9 WHG)

§ 6 (weggefallen)

§ 7 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen gegenseitig ausschließen, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten läßt, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. 2Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde. 3Nach Ablauf der in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmten Frist werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt. 4Satz 1 ist im Verfahren zur Erteilung von Zwangsrechten (91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) anzuwenden.

[1] (zu den §§ 8 und 91 bis 94 WHG)

§§ 8 bis 13 (weggefallen)

§ 14 Verzicht

Auf eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Unternehmer schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.

§ 15 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

 

(1) Ist eine Erlaubnis...

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