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Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern [bis 31.07.2026] / § 107 Zuständigkeiten

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(1) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den in § 106 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen obliegt den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 2Darüber hinaus sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Bescheinigungsbehörde nach § 3 der Sachenrechts- Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBI. I S. 3900).

 

(2) 1Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen

 

1.

zur Festsetzung von

 

a)

Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

 

b)

Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,

 

c)

Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

 

2.

über eine Veränderungssperre nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes.

2Sie ist zuständige Behörde nach den §§ 73 bis 75, 76 Abs. 3, §§ 79 und 80 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

 

(3) 1Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:

 

1.

die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,

 

2.

Planfeststellungen oder -genehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer erster Ordnung und für die Hochwasser- und Küstenschutzanlagen,

 

3.

Genehmigungen nach § 60 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes;

 

4.

(aufgehoben)[1]

 

5.

das Führen des Wasserbuchs nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes,

 

6.

die Mitwirkung in Verfahren nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und

 

7.

die Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne entsprechend § 84 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

2Sie ist ferner zuständige Behörde nach:

...

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