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Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern / §§ 93 - 96 Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften

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§ 93 Wasserschau, Schaukommission

 

(1) Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörde durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer zweiter Ordnung (Gewässerschaukommission), sie wirken bei den sich aus der Wasserschau ergebenden Entscheidungen der Wasserbehörden mit.

 

(2) Mit der Schau der Gewässer kann ein Wasser- und Bodenverband beauftragt werden (§§ 44 und 45 des Wasserverbandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).

§ 94 Wassergefahr

 

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmfluten, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblicklich Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten.

 

(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben auf Anordnung der Wasserbehörde die Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gemeinden durch persönliche Dienste oder andere Leistungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

 

(3) Die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen für Sachschaden und Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

§ 95 Wasserwehr

 

(1) 1Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen beziehungsweise Hochwasser oder Sturmfluten gefährdet werden können. 2Das Nähere regeln die Gemeinden durch Ortssatzungen.

 

(2) 1Die Wasserbehörde legt gegenüber den Gemeinden den Beginn und das Ende der Überwachung der Deiche fest und kann zur Sicherung der Deiche Weisungen erteilen. 2Die Wasserbehörden unterstützen die Gemeinden bei der Beobachtung und Sicherung der Deiche und beraten sie bei der Abwehr von Wassergefahren.

§ 96 Warn- und Alarmdienst

 

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gewässer einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung und z...

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