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Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern / §§ 90 - 96 Achter Teil Gewässeraufsicht

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§§ 90 - 92a Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 90 Aufgaben und Zuständigkeiten für den Küstenschutz

Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für den Küstenschutz sinngemäß.

§ 91 (weggefallen)

§ 92 Kosten der Gewässeraufsicht

 

(1) 1Wer zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlaß gibt, hat die notwendigen Kosten zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören auch

  • Kosten der Ermittlung des Verantwortlichen,
  • Kosten der Gefahrerforschung,
  • Kosten der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
  • Kosten der Kontrollmaßnahmen zur Beurteilung des Erfolges der Gefahrenabwehrmaßnahmen.

2Die Kosten werden von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt.

 

(2) 1Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. 2Für darüber hinausgehenden Untersuchungen besteht die Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Zulassungsbescheides festgestellt wird. 3Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 92a Anwendung für kommunale Behörden

Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 92 finden für die Bürgermeister, Amtsvorsteher und Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 40 für die ihnen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Vollzugsaufgaben entsprechende Anwendung.

§§ 93 - 96 Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften

§ 93 Wasserschau, Schaukommission

 

(1) Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörde durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer zweiter Ordnung (Gewässerschaukommission), sie wirken bei den sich aus der Wasserschau ergebenden Entscheidungen der Wasserbehörden mit.

 

(2) Mit der Schau der Gewässer kann ein Wasser- und Bodenverband beauftragt werden (§§ 44 und 45 des Wasserverbandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).

§ 94 Wassergefahr

 

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmfluten, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblicklich Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbart...

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