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Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern / §§ 48 - 59 Dritter Teil Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

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§ 48 Gewässereinteilung

 

(1) 1Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung eingeteilt in:

 

1.

Gewässer erster Ordnung:

die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;

 

2.

Gewässer zweiter Ordnung:

alle anderen oberirdischen Gewässer.

2Das in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltene Verzeichnis der Gewässer oder Gewässerbereiche erster Ordnung kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde geändert werden.

 

(2) Oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit ihm vereinigen, sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört.

§ 49 Gewässer erster Ordnung

1Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind. 2Den Gewässern erster Ordnung gleichgestellt sind Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken mit überregionalen Wasserbewirtschaftungs- und Hochwasserschutzaufgaben.

§ 50 Gewässer zweiter Ordnung

Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbständiges Grundstück bildet.

§ 51 Bisheriges Eigentum

1Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. 2Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.

§ 52 Eigentumsgrenzen

 

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

 

(2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Lie...

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