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Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern / §§ 43 - 46 Siebenter Abschnitt Wasserversorgung

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§ 43 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung

 

(1) 1Die Gemeinden haben im Rahmen der Selbstverwaltung in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). 2Die Versorgungspflicht besteht nicht

 

1.

wenn die Versorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und

 

2.

für die Versorgung mit Brauchwasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

 

(2) 1Die zur Wasserversorgung Verpflichteten können die Aufgaben nach Absatz 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. 2§ 40 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

 

(3) Entsprechen Wasservorkommen infolge äußerer und behebbarer Einflüsse nicht den Qualitätsanforderungen für die öffentliche Wasserversorgung, hat das Land die Sanierung sicherzustellen.

§§ 44 bis 45 (weggefallen)

§ 46 Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle

1Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes hinsichtlich Vermeidung von Verunreinigungen und anderer für die Wasserversorgung nachteiliger Veränderungen hinzuwirken. 2Er hat bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen und auf eine Begrenzung beziehungsweise Abwendung des Schadens hinzuwirken. 3Die Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes übertragen. 4Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für...

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