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Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 42 Indirekteinleitungen

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(1) 1Über die Genehmigungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet die Wasserbehörde, welche die Einleiterlaubnis nach den §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt hat. 2Sie ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. 3Liegt der Ort der Indirekteinleitung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde nach Satz 1, so entscheidet die am Ort der Indirekteinleitung zuständige Behörde im Benehmen mit der Erlaubnisbehörde. 4Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 92 finden entsprechende Anwendung.

 

(2) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit zur Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht durch Rechtsverordnung zu übertragen. 2Die Aufgaben werden in diesem Fall zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

 

(3) Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

 

(4) Die oberste Wasserbehörde wird nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt.

[1] (zu den §§ 58 und 59 WHG)

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