Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern / §§ 25 - 29 Unterabschnitt 2 Stauanlagen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

§ 25 Staumarke

 

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muß mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muß, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

 

(2) 1Die Staumarke ist auf mindestens zwei Sicherungsmarken zu beziehen, von denen eine unter der Erdoberfläche liegen muß. 2Staumarke und Sicherungsmarken sind an das amtliche Höhenfestpunktfeld anzuschließen und ihre Höhen im amtlichen Höhensystem des Landes Mecklenburg-Vorpommern anzugeben.

 

(3) 1Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die hierüber eine Niederschrift aufnimmt. 2Der Unternehmer der Stauanlage ist hinzuzuziehen, andere Beteiligte können zugezogen werden. 3Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. 4Sie haben Anspruch auf Entschädigung für entstandene Schäden.

§ 26 Erhalten der Staumarke

 

(1) 1Der Stauberechtigte und derjenige, der die Stauanlage betreibt, haben dafür zu sorgen, daß Staumarken und Sicherungsmarken sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. 2Sie haben jede Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

 

(2) 1Für das Verändern von Staumarken oder Sicherungsmarken gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. 2Staumarken oder Sicherungsmarken dürfen ohne Zustimmung der Wasserbehörde nicht entfernt werden.

§ 27 Kosten

1Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke und der Sicherungsmarke einschließlich der Verfahrenskosten trägt der Stauberechtigte. 2Das gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke und der Sicherungsmarken.

§ 28 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

 

(1) 1Der Stauberechtigte darf eine Stauanlage nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauer...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.5 Faktischer Verwalter
    1
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • GEG 2024 – Synopse / § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.1 Grundsätze
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Green Leases
Green Leases
Bild: Haufe Shop

Angesichts der Aufgabe, die Energiewende auch im Gebäudebereich erfolgreich in die Praxis umzusetzen, stellen "grüne Mietverträge" ein probates Instrumentarium dar. Dieses Buch beschreibt dazu die besten Strategien für ein nachhaltiges Mieter:innenengagement.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren