§ 25 Staumarke
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muß mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muß, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.
(2) 1Die Staumarke ist auf mindestens zwei Sicherungsmarken zu beziehen, von denen eine unter der Erdoberfläche liegen muß. 2Staumarke und Sicherungsmarken sind an das amtliche Höhenfestpunktfeld anzuschließen und ihre Höhen im amtlichen Höhensystem des Landes Mecklenburg-Vorpommern anzugeben.
(3) 1Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die hierüber eine Niederschrift aufnimmt. 2Der Unternehmer der Stauanlage ist hinzuzuziehen, andere Beteiligte können zugezogen werden. 3Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. 4Sie haben Anspruch auf Entschädigung für entstandene Schäden.
§ 26 Erhalten der Staumarke
(1) 1Der Stauberechtigte und derjenige, der die Stauanlage betreibt, haben dafür zu sorgen, daß Staumarken und Sicherungsmarken sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. 2Sie haben jede Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(2) 1Für das Verändern von Staumarken oder Sicherungsmarken gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. 2Staumarken oder Sicherungsmarken dürfen ohne Zustimmung der Wasserbehörde nicht entfernt werden.
§ 27 Kosten
1Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke und der Sicherungsmarke einschließlich der Verfahrenskosten trägt der Stauberechtigte. 2Das gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke und der Sicherungsmarken.
§ 28 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen
(1) 1Der Stauberechtigte darf eine Stauanlage nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauer...