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Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern / §§ 130 - 132 Zwölfter Teil Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch

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§§ 130 - 131 Erster Abschnitt Wasserwirtschaftliche Planung

§ 130 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten

 

(1) Die oberirdischen Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden, soweit sie

 

1.

im Einzugsgebiet der Elbe liegen, der Flussgebietseinheit "Elbe",

 

2.

im Einzugsgebiet der Trave liegen, der Flussgebietseinheit "Schlei/Trave",

 

3.

im Einzugsgebiet der Oder und des Stettiner Haffs liegen, der Flussgebietseinheit "Oder" und

 

4.

in den sonstigen Einzugsgebieten liegen, der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene",

zugeordnet.

 

(2) Das Stettiner Haff wird der Flussgebietseinheit "Oder", die sonstigen Küstengewässer werden der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene" zugeordnet.

 

(3) Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 3 in Kartenform dargestellt.

[1] (zu § 7 Abs. 5 WHG)

§ 130a Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

 

(1) Für die Flussgebietseinheit sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen, um die in den §§ 27, 44 und 47 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Ziele zu erreichen.

 

(2) 1Für die Flussgebietseinheit ,,Warnow/Peene“ erstellt das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ein Maßnahmenprogramm und einen Bewirtschaftungsplan. 2Für die anderen Flussgebietseinheiten in Mecklenburg-Vorpommern erstellt die obere Wasserbehörde Beiträge für die Erstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne und koordiniert diese mit den übrigen an den Flussgebietseinheiten beteiligten Ländern. 3Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den anderen Beteiligten an dem jeweiligen Flusseinzugsgebiet Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

 

(3) 1Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft liegen, koordiniert die obere Wasserbehörde die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auch mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. 2Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 3In den Fällen des Satzes 1 ist das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

 

(4) 1Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. 2Ein Hinweis, wo die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die sich auf die in Mecklenburg-Vorpommern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme und die übrigen Unterlagen nach § 14l Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einsehbar sind, wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. 3Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich. 4Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 2, die von den Unterhaltungspflichtigen oder von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären.

[1] (zu den §§ 82 und 83 WHG)

§§ 130b bis 130c (weggefallen)

§ 131 Sonstige wasserwirtschaftliche Planung

 

(1) Soweit dies für die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist, stellt die oberste Wasserbehörde wasserwirtschaftliche Sonderpläne auf.

 

(2) 1Der Entwurf des wasserwirtschaftlichen Sonderplanes ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme einen Monat öffentlich auszulegen. 2Innerhalb eines weiteren Monats können schriftlich Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. 3Ort und Zeit der Auslegung und der Hinweis auf die Einwendungsfrist sind ortsüblich bekannt zu machen. 4Die Träger öffentlicher Belange sind von dem Planungsentwurf in geeigneter Form zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern. 5Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur führen das Beteiligungsverfahren durch.

§ 132 Zweiter Abschnitt Wasserbuch

§ 132 Eintragung in das Wasserbuch

 

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt Einrichtung, Inhalt und Form des Wasserbuchs.

 

(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen Heilquellenschutzgebiete (§ 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) und Zwangsrechte (§§ 93 und 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) einzutragen.

[1] (zu § 87 WHG)

§ 133 (weggefallen)

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