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Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern / §§ 130 - 131 Erster Abschnitt Wasserwirtschaftliche Planung

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§ 130 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten

 

(1) Die oberirdischen Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden, soweit sie

 

1.

im Einzugsgebiet der Elbe liegen, der Flussgebietseinheit "Elbe",

 

2.

im Einzugsgebiet der Trave liegen, der Flussgebietseinheit "Schlei/Trave",

 

3.

im Einzugsgebiet der Oder und des Stettiner Haffs liegen, der Flussgebietseinheit "Oder" und

 

4.

in den sonstigen Einzugsgebieten liegen, der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene",

zugeordnet.

 

(2) Das Stettiner Haff wird der Flussgebietseinheit "Oder", die sonstigen Küstengewässer werden der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene" zugeordnet.

 

(3) Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 3 in Kartenform dargestellt.

[1] (zu § 7 Abs. 5 WHG)

§ 130a Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

 

(1) Für die Flussgebietseinheit sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen, um die in den §§ 27, 44 und 47 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Ziele zu erreichen.

 

(2) 1Für die Flussgebietseinheit ,,Warnow/Peene“ erstellt das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ein Maßnahmenprogramm und einen Bewirtschaftungsplan. 2Für die anderen Flussgebietseinheiten in Mecklenburg-Vorpommern erstellt die obere Wasserbehörde Beiträge für die Erstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne und koordiniert diese mit den übrigen an den Flussgebietseinheiten beteiligten Ländern. 3Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den anderen Beteiligten an dem jeweiligen Flusseinzugsgebiet Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

 

(3) 1Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft liegen, koordiniert die obere Wasserbehörde die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auch mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. 2Die Koordinierung erfo...

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