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Wassergesetz Hamburg / §§ 9 - 14a Abschnitt I: Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung

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§ 9 Gemeingebrauch im Allgemeinen

 

(1) 1Jeder darf unter den Beschränkungen des § 23 WHG oberirdische Gewässer und die Küstengewässer zum Baden, Waschen ohne Verwendung wassergefährdender Stoffe, Schöpfen mit Handgefäßen oder Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt, und zum Eissport, mit Ausnahme des Eissurfens und des Eissegelns, benutzen. 2Ebenso darf unter den gleichen Beschränkungen Drain- und Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird.

 

(2) Gemeingebrauch nach Absatz 1 besteht nicht für Gewässer in Hofräumen sowie in Gärten und Parkanlagen, die nicht jedem zugänglich sind.

§ 10 Schifffahrt

 

(1) 1Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtrechts einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden. 2Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

 

(2) 1Nicht schiffbare Gewässer dürfen mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb befahren werden. 2Der Senat kann durch Rechtsverordnung das Befahren mit kleinen maschinell angetriebenen Wasserfahrzeugen zulassen.

§ 10a Verbot der Werbung

1Auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten (Nummer 1 des Verzeichnisses zu diesem Gesetz) sowie auf den Landungsstegen ist Werbung nicht zulässig. 2Die Wasserbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Werbung dem öffentlichen Wohl, einem gemeinnützigen Zweck oder dem Hinweis auf eine wasserrechtlich genehmigte Einrichtung dient. 3Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn die Werbung insbesondere hinsichtlich ihrer Gestaltung im Einklang mit der Bedeutung der Alster und ihrer Nebengewässer für das Stadtbild steht.

§ 11 Regelung des Gemeingebrauchs

 

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

die Ausübung des Gemeingebrauchs zu regeln, zu beschränken oder zu verbieten,

 

a)

um den ordnungsmäßigen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer zu schützen,

 

b)

um Tiere, Pflanzen und die Landschaft zu schützen,

 

c)

um Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne zu verhüten,

 

2.

Bestimmungen zu treffen, die der Sicherheit oder Ordnung auf den Gewässern dienen, insbesondere den Verkehr regeln.

 

(2) 1Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann die Wasserbehörde im Einzelfall Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs auch ohne Rechtsverordnung treffen. 2Die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen, und zwar durch Tafeln oder in sonst geeigneter Weise.

§ 12 Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs

1Die Anlieger an Gewässern haben in Notfällen das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen und das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden. 2Entstehen dadurch Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.

§ 13 Eigentümergebrauch

 

(1) Wer als Eigentümer oder Berechtigter ein oberirdisches Gewässer nach § 24 Absatz 1 WHG benutzen will, hat das der Wasserbehörde einen Monat vorher anzuzeigen.

 

(2) Der Eigentümergebrauch berechtigt nicht zum Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, wenn die Einleitung nach bisherigem Recht unzulässig ist.

§ 14 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

 

(1) Für die Fischerei dürfen in oberirdische Gewässer Fischnahrung in geringen Mengen zum Anlocken der Fische (Fischköder) und Fischereigeräte ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann die Einbringung in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind. 2Die Untersagung kann auch durch Tafeln oder in sonst geeigneter Weise bekannt gemacht werden.

§ 14a Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung der Küstengewässer

Für folgende Benutzungen der Küstengewässer ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich:

 

1.

Das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei, wie insbesondere von Fischnahrung, Fischereigeräten,

 

2.

das Einleiten von Grund- und Quellwasser und

 

3.

das Einleiten von Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird.

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