§ 47 Befugnis zum Ausbau; Ausbaupflicht
(1) 1Die Unterhaltungspflichtigen (§§ 36 bis 38) sind befugt, oberirdische Gewässer und ihre Ufer gemäß § 31 WHG auszubauen. 2Die Wasserbehörde kann diese Befugnis einem anderen erteilen.
(2) Muss ein Gewässer zweiter Ordnung zum Wohl der Allgemeinheit ausgebaut werden, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg zum Ausbau befugt, wenn die nach den §§ 37 und 38 Unterhaltungspflichtigen von der Wasserbehörde dazu erfolglos aufgefordert worden sind.
(3) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Ausbau oder bestimmte Ausbaumaßnahmen, soweit diese Anforderungen im Maßnahmenprogramm nach § 27b enthalten sind, zu regeln. 2Die Unterhaltungspflichtigen (§§ 36 bis 38) sind im Rahmen der durch die Rechtsverordnung getroffenen Festlegungen zum Ausbau verpflichtet.
§ 48 Ausbau auf Grund einer Planfeststellung
(1) 1Art und Umfang von Ausbaumaßnahmen werden durch Planfeststellung bestimmt. 2Wird das Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind diese Vorschriften ergänzend anzuwenden. 3Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung gelten § 4, § 5 Absatz 1 Nummern 1a und 2 WHG und § 16 dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Bei der Planfeststellung ist sicherzustellen, dass Einrichtungen hergestellt und unterhalten werden, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind, insbesondere, dass Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen geändert werden, soweit es der Ausbau erfordert.
(3) Der Plan darf nicht festgestellt werden, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten ist, die sich nicht durch Auflagen verhüten oder ausgleichen lässt.
(4) 1Ist zu erwarten, dass der Ausbau Rechte anderer beeinträchtigt oder zu nachteiligen Wirkungen im Sinne des § 18 Absatz 2 führt, und erhebt ein Betroffener Einwendungen, so darf der Plan nur festgestellt werden, wenn diese Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. 2Ist dies nicht möglich oder dem Antragsteller nicht zuzumuten, so darf der Plan dennoch festgestellt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert oder wenn der von dem Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. 3In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen. 4§ 18 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Wenn der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit dient, kann bei der Feststellung des Planes bestimmt werden, dass für seine Ausführung die Enteignung zulässig ist.
(6) Die §§ 10 und 11 WHG über nachträgliche Entscheidungen und über den Ausschluss von Ansprüchen sind sinngemäß anzuwenden.
§ 49 Ausbau ohne Planfeststellung
Bedarf es nach § 31 Absatz 3 WHG keiner Planfeststellung, so gelten § 48 Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 49a Schutz von Lebensstätten beim Gewässerausbau und naturnahe Umgestaltung
(1) 1Der Gewässerausbau hat auf die ökologische und landschaftsgestalterische Funktion des Gewässers und der anschließenden Uferstreifen Rücksicht zu nehmen und eine natürliche Entwicklung zu begünstigen. 2Es soll nur so ausgebaut werden, dass es mindestens im bisherigen Umfang als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere geeignet ist. 3Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im wesentlichen Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind.
(2) Den Unterhaltungspflichtigen der Gewässer zweiter Ordnung kann auferlegt werden, nicht naturnah ausgebaute Gewässer innerhalb einer angemessenen Frist in einen naturnahen Zustand zurückzuführen, wenn der Zweck des Ausbaus auf Dauer entfallen ist.
§ 50 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbaues erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer und seine Beauftragten die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.
(2) § 45 Absätze 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Entstehen durch die nach Absatz 1 oder 2 zulässigen Maßnahmen Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.
§ 51 Vorteilsausgleich
(1) 1Haben Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen Vorteile durch einen Ausbau, der nicht ausschließlich im Interesse des Antragstellers vorgenommen wird, so haben sie sich nach dem Maße dieser Vorteile an den Kosten zu beteiligen. 2Das gilt nur für Vorteile, die den Nutzen übersteigen, welcher durch den Ausbau für die Allgemeinheit entsteht.
(2) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung ist § 43 entsprechend anzuwenden.