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Wassergesetz Hamburg / §§ 47 - 51 Abschnitt II: Ausbau

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§ 47 Befugnis zum Ausbau; Ausbaupflicht

 

(1) 1Die Unterhaltungspflichtigen (§§ 36 bis 38) sind befugt, oberirdische Gewässer und ihre Ufer gemäß § 31 WHG auszubauen. 2Die Wasserbehörde kann diese Befugnis einem anderen erteilen.

 

(2) Muss ein Gewässer zweiter Ordnung zum Wohl der Allgemeinheit ausgebaut werden, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg zum Ausbau befugt, wenn die nach den §§ 37 und 38 Unterhaltungspflichtigen von der Wasserbehörde dazu erfolglos aufgefordert worden sind.

 

(3) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Ausbau oder bestimmte Ausbaumaßnahmen, soweit diese Anforderungen im Maßnahmenprogramm nach § 27b enthalten sind, zu regeln. 2Die Unterhaltungspflichtigen (§§ 36 bis 38) sind im Rahmen der durch die Rechtsverordnung getroffenen Festlegungen zum Ausbau verpflichtet.

§ 48 Ausbau auf Grund einer Planfeststellung

 

(1) 1Art und Umfang von Ausbaumaßnahmen werden durch Planfeststellung bestimmt. 2Wird das Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind diese Vorschriften ergänzend anzuwenden. 3Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung gelten § 4, § 5 Absatz 1 Nummern 1a und 2 WHG und § 16 dieses Gesetzes entsprechend.

 

(2) Bei der Planfeststellung ist sicherzustellen, dass Einrichtungen hergestellt und unterhalten werden, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind, insbesondere, dass Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen geändert w...

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