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Wassergesetz Hamburg / § 28 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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(1) 1Wer

 

1.

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen im Sinne des § 19g WHG betreiben will,

 

2.

Anlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreiben will oder

 

3.

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften betreiben will,

hat dies einen Monat vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig ist auch die Änderung der Anlage oder ihres Betriebes. 3Der Anzeige sind Pläne und Beschreibungen beizufügen. 4Reichen diese für die wasserwirtschaftliche Beurteilung nicht aus, so kann die Wasserbehörde entsprechende Unterlagen nachfordern. 5Einer Anzeige bedarf auch die Stilllegung der Anlage.

 

(2) 1Eine Anzeigepflicht entfällt bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen bis zu 1000 Litern außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten. 2Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass eine Anzeigepflicht für bestimmte Stoffe, Stoffmengen, Anlagen oder Handlungen entfällt, wenn eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

 

(3) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn es nach anderen Rechtsvorschriften einer vorherigen Anzeige, Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedarf.

 

(4) 1Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung Regelungen über Anlagen im Sinne des Absatzes 1 und deren Betrieb zu treffen. 2Es können insbesondere Rechtsvorschriften erlassen werden über

 

1.

technische Anforderungen an Anlagen; dabei kann auch bestimmt werden, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik als erfüllt anzusehen sind, wenn die im Amtlich...

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