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Wassergesetz Hamburg / §§ 1 - 3a Erster Teil: Einleitende Bestimmungen

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§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

 

(2) Das Wasserhaushaltsgesetz - mit Ausnahme des § 22 über die Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers - und dieses Gesetz gelten nicht für:

 

1.

Gewässer, die ausschließlich der Fischzucht oder der Fischhaltung dienen und mit anderen oberirdischen Gewässern keine natürliche Verbindung haben,

 

2.

offene und verrohrte Gräben innerhalb öffentlicher Wege,

 

3.

Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut von Grundstücken nur eines Eigentümers dienen,

soweit sie Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

§ 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer

Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in

 

1.

Gewässer erster Ordnung:

die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer;

 

2.

Gewässer zweiter Ordnung:

alle anderen Gewässer.

§ 3 Gewässerlinie

 

(1) 1Um oberirdische Gewässer gegen die sie umgebenden Landflächen abzugrenzen, kann die Wasserbehörde die Gewässerlinie feststellen. 2Die Gewässerlinie ist festzustellen, wenn es der Eigentümer eines Gewässers oder ein Anlieger beantragt. 3Sie ist zu kennzeichnen, wenn es erforderlich ist.

 

(2) Die Gewässerlinie wird nach der Höhe des mittleren Wasserstandes, bei Tidegewässern nach der Höhe des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.

 

(3) 1Als mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände aus den 20 Kalenderjahren, die dem Feststellungsverfahren unmittelbar vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch Zehn teilbar ist. 2Stehen Wasserstandsbeobachtungen nach Satz 1 nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der 5 Kalende...

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