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Wassergesetz Bayern / Art. 97 Teil 8 [Bis 31.12.2025: 7] Bußgeldbestimmung

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[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2026.

Art. 97 [Bis 31.12.2025: 74] Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

zur Bestimmung der Uferlinie angebrachte Zeichen (Art. 12 Abs. 2), ferner eingebaute Festpunkte, aufgestellte Flusseinteilungszeichen und andere Messeinrichtungen (Art. 62 Abs. 1) entfernt, abändert oder beschädigt,

 

2.

entgegen Art. 28 Abs. 4 die Schiff- und Floßfahrt ausübt oder entgegen Art. 28 Abs. 5 Wasserfahrzeuge an oder in Gewässern für die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte bereithält,

 

3.

entgegen Art. 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Art. 20 Abs. 2, Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder stilllegt,

 

4.

entgegen Art. 35 Abs. 1 Anlagen oder Einrichtungen aufstellt, betreibt, erweitert oder wesentlich ändert,

 

5.

einer Rechtsverordnung

 

a)

zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 18 Abs. 3),

 

b)

zur Sicherung der Unterhaltung der Gewässer Dritter Ordnung (Art. 24 Abs. 3),

 

c)

über die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt (Art. 28 Abs. 6),

 

d)

über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und das Verhalten im Hafen und Ländebereich (Art. 36),

 

e)

zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets (Art. 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 78a Abs. 5 WHG),

 

f)

über den Hochwassernachrichtendienst (Art. 48)

zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

6.

entgegen Art. 30 Abs. 1 Satz[2] [Bis 16.11.2021: Sätze] 1, 2 und 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

 

7.

einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 48 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbest...

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