Art. 93 Verwendung, Verwaltungsaufwand, Beirat (Zu § 13 AbwAG)
(1) 1Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Verzinsung ist im Rahmen der Zweckbindung des § 13 AbwAG und nach Maßgabe des Haushaltsplans bevorzugt zu verwenden
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für Schwerpunkte der Sanierung der Gewässer, |
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in Gebieten, deren Struktur zur Verbesserung und Erhaltung der Lebens- und Arbeitsbedingungen nachhaltig gestärkt werden soll, |
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für Unternehmen von regionalen oder sektoralen Gruppen, bei denen ohne Zuwendungen erheblich nachteilige wirtschaftliche Entwicklungen eintreten würden, |
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für den Bau von Modellanlagen zur Behandlung von Abwasser oder |
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für Abwasseranlagen, an die erheblich über dem Durchschnitt liegende Anforderungen gestellt werden. |
2Für Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG oder nach Art. 90 mit geschuldeter Abgabe verrechnet werden, dürfen keine staatlichen Zuwendungen gewährt werden. 3Werden Aufwendungen für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (Zuführungsanlagen), ganz oder teilweise nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet, dürfen für diese Zuführungsanlagen insgesamt keine staatlichen Zuwendungen zugesagt oder bewilligt werden, wenn die Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird. 4Erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind zu widerrufen.
(2) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Abschnittes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. 2Das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.
(3) 1Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der den Kreisverwaltungsbehörden durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entsteht, erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden aus den Mitteln nach Abs. 2 pauschale Zuweisungen. 2Die Hö...