Art. 56 Enteignung
1Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer, der Schiff- und Floßfahrt, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Be- und Entwässerung und zur Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte kann enteignet werden. 2§§ 96 bis 98 WHG gelten entsprechend. 3Im Übrigen ist das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung anzuwenden.
Art. 57 Entschädigung, Ausgleich, Vollstreckung
1Für Entschädigungen nach diesem Gesetz, die außerhalb eines Enteignungsverfahrens zu leisten sind, gelten §§ 96 bis 98 WHG entsprechend; für Ausgleichsleistungen gelten § 96 Abs. 1 und 5, §§ 97 und 98 Abs. 2 WHG entsprechend. 2Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. 3Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
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durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder |
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durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von dritten Personen ausgeglichen werden. |
4Für nach diesem Gesetz oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz festgesetzte Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen gelten die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898, soweit Art. 25 bis 28 VwZVG nichts anderes bestimmen; Art. 56 bleibt unberührt.
Art. 57a Vorkaufsrecht (Zu § 99a WHG)
(1) 1Das LfU führt ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die dem Freistaat Bayern ein Vorkaufsrecht nach § 99a WHG zusteht. 2Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet, de...