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Wassergesetz Bayern / Art. 43 - 50 Abschnitt 6 Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr

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Art. 43 Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen

 

(1) Flächen, die sich zur Hochwasserrückhaltung und -entlastung eignen, sollen vorrangig für diese Zwecke genutzt werden.

 

(2) Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 68 Abs. 1 WHG für gesteuerte Flutpolder mit einem Rückhaltevolumen von mehr als einer Million Kubikmeter.

Art. 44 Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre

 

(1) 1Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf

 

1.

Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,

 

2.

dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,

 

3.

Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung

hinwirken. 2Wasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.

 

(2) Bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 45 Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten, Risikomanagementpläne

1Zuständig für die Bewertung der Hochwasserrisiken nach § 73 Abs. 1 WHG, für die Zuordnung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 WHG und für die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG ist das Staatsministerium. 2Risikomanagementpläne nach § 75 WHG sind als Fachpläne vom Staatsministerium im Einvernehmen mit den für Inneres, für Wirtschaft und für Landwirtschaft zuständigen Staatsministerien aufzustellen; Gemeinden, für deren Gebiet Maßnahmen aufgenommen werden, sind zu hören. 3Art. 51 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. 4Das Landesamt für Umwelt (LfU) und die Wasserwirtschaftsämter leisten fachliche Zuarbeit. 5Die Kreisverwaltungsbehörden können mit einer Zuarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben beauftragt werden. 6Das Staatsministerium ist auch für den Vollzug des § 79 Abs. 1 WHG zuständig. 7Die in den Sätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Behörden unterrichten im Rahmen ihrer Aufgaben die Öffentlichkeit gemäß § 79 Abs. 2 WHG.

Art. 46 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

 

(1) 1Überschwemmungsgebiete im Sinn ...

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