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Wassergesetz Bayern / Art. 39 - 42 Abschnitt 5 Gewässerausbau

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Art. 39 Ausbaupflicht

 

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung, insbesondere auch durch gemeindliche Vorschüsse nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2, gesichert ist, sind

 

1.

die Träger der Unterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 1 zum Ausbau eines Gewässers gemäß § 67 Abs. 2 WHG,

 

2.

abweichend von Nr. 1 der Freistaat Bayern für Gewässer erster Ordnung zum Ausbau gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG,

 

3.

der Freistaat Bayern für Wildbäche sowie für Gewässer dritter Ordnung als Träger der Unterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 2 Nr.[1] [Bis 16.11.2021: Nrn.] 1 und 2 zum Ausbau gemäß § 67 Abs. 2 WHG

verpflichtet.

 

(2) Die Aufgabe nach Abs. 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 17.11.2021.

Art. 40 Ausführung des Ausbaus

Ist der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, so wird der Ausbau von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.

Art. 41 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus, Schutzvorschriften

 

(1) 1Hinterlieger zu dulden, dass die Personen, die den Ausbau veranlassen (Unternehmer) oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2Die Gewässereigentümer haben den Ausbau eines Gewässers, der dem Wohl der Allgemeinheit dient, zu dulden.

 

(2) § 41 WHG und Art. 25 gelten entsprechend.

Art. 42 Kosten des Ausbaus, Vorteilsausgleich, Anwendung anderer Vorschriften

 

(1) Die Kosten des Ausbaus tragen die Unternehmer.

 

(2) 1Sind die Unternehmer zum Ausbau verpflichtet, so können sie von denen, die von dem Ausbau Vorteile haben, je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr), Beiträge und Vorschüsse verlangen. 2Die örtlich zuständigen Gemeinden können diese Beiträge und Vorschüsse übernehmen. 3Der den Gemeinden erwachsende Aufwand kann auf die nach Satz 1 verpflichteten Personen umgelegt werden.

 

(3) 1Erlangt eine Person durch einen Ausbau, der in einem anderen Land durchgeführt wird, einen Vorteil, so i...

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