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Wassergesetz Bayern / Art. 31 - 55 Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

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Art. 31 - 33 Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Art. 31 Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

 

(1) In einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG kann bestimmt werden, dass § 101 Abs. 1 WHG für die Eigenüberwachung in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder von ihnen entsprechend beliehene Dritte Anwendung findet.

 

(2) (weggefallen)

 

(2) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile soll die Ausweisung von Wasserschutzgebieten für neue Wassergewinnungsanlagen nicht erfolgen.

 

(3) Soweit es dem öffentlichen Interesse entspricht, können auf Antrag Wasserschutzgebiete auch für Gewässer, die der privaten Wassergewinnung dienen, ausgewiesen werden; § 51 Abs. 2 und § 52 WHG sowie Art. 32 gelten entsprechend.

[1] (Zu § 50 Abs. 5, abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und zu § 51 Abs. 1 Satz 3, § 53 Abs. 4 WHG )

Art. 32 Ausgleich für schutzgebietsbedingte Belastungen

1Setzt eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WHG, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 2 und 3 WHG, erhöhte Anforderungen fest, die

 

1.

die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder

 

2.

Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen

 

a)

an bestehenden Betriebsstandorten oder

 

b)

an neuen Betriebsstandorten, soweit keine anderen Möglichkeiten der räumlichen Betriebsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

zur Folge haben,

so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG besteht. 2Als Anordnungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für Wasserschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. 3Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Mehraufwendungen durch eine wasserschutzgebietsbezogene Anordnung in einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG verursacht werden.

[1] (Abweic...

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