(1) 1Für Verwaltungsverfahren im Anwendungsbereich des Art. 63 Abs. 2 Satz 1, bei denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nach § 11a Abs. 5 Satz 1 WHG bestätigt wurde, bleiben die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. 2Solange die Zuständigkeit einer Kreisverwaltungsbehörde nach Satz 1 fortdauert, bleibt sie auch für die Aufgaben nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 zuständig.
(2) 1Bis zur vollständigen Inbetriebnahme der in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 genannten Datenbank kann die Abgabe von Erklärungen der tatsächlich entnommenen Jahreswassermenge mit entsprechenden Nachweisen auch nach den allgemeinen Regelungen erfolgen. 2Das Staatsministerium gibt die vollständige Inbetriebnahme der Datenbank nach Satz 1 in der Rechtsverordnung nach Art. 69 Abs. 6 bekannt.
(3) 1Abweichend von Art. 79 Abs. 3 Satz 1 bemisst sich der Veranlagungszeitraum für das erste Erhebungsjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2026. 2Im ersten Erhebungsjahr bemisst sich das Wasserentnahmeentgelt nach der Hälfte der gestatteten Jahresmenge der Wasserentnahme. 3Abweichend von Art. 79 Abs. 1 Satz 2 ist die tatsächlich entnommene Wassermenge im Zeitraum nach Satz 1 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wenn eine entsprechende Erklärung gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 2 erfolgt. 4Der Freibetrag nach Art. 78 Abs. 3 Nr. 13 beträgt 2 500 m3 im Veranlagungszeitraum nach Satz 1.
(4) Für Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, die Veranlagungszeiträume bis einschließlich des Jahres 2025 betreffen, ist die Verordnung über die Gebühren für die Nutzung staatseigener Gewässer (WNGebO) in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) 1Für Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, die Veranlagungszeiträume bis einschließlich des Jahres 2025 betreffen, ist das Bayerische Gesetz zur Ausf...