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Wassergesetz Baden-Württemberg / § 82 Sachliche Zuständigkeit

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(1) 1Die untere Wasserbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Wasserbehörde zuständig ist, selbst beteiligt, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Wasserbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben werden. 3Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, dass sie gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt. 4Für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts und der Abwasserabgabe ist die untere Wasserbehörde zuständig. 5Zuständige Behörden im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes und § 14 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes sind die unteren Wasserbehörden.

 

(2) 1Die höhere Wasserbehörde ist sachlich zuständig

 

1.

für Entscheidungen, die folgende Gewässerbenutzungen und Vorhaben betreffen:

 

a)

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, wenn die zu nutzende Wassermenge fünf Millionen Kubikmeter im Jahr übersteigt,

 

b)

Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, wenn die zu nutzende Wassermenge 40 000 Kubikmeter je Tag übersteigt,

 

c)

Aufstauen von Wasserläufen sowie Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Wasserläufen für Zwecke der Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt übersteigt,

 

d)

Errichtung, Betrieb und Änderung von Talsperren im Sinne von § 63 Absatz 1 und von Pumpspeicherwerken mit Speicherbecken, soweit diese über ein Fassungsvermögen von mehr als 100 000 Kubikmeter verfügen,

 

e)

Einleiten von Stoffen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 6000 kg/d BSB5 (roh) oder für eine Menge von anorganisch belastetem Abwasser (einschließlich Kühlwasser) von mehr als 3000 Kubikmeter in zw...

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