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Wassergesetz Baden-Württemberg / §§ 80 - 85 Abschnitt 1 Zuständigkeit

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§ 80 Wasserbehörden

 

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, der §§ 65 bis 69 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei Vorhaben nach den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.

 

(2) Wasserbehörden sind

 

1.

das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde,

 

2.

die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden,

 

3.

die unteren Verwaltungsbehörden (§ 15 Landesverwaltungsgesetz) als untere Wasserbehörden.

§ 81 Sachverständige

Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 kann auch geregelt werden

 

1.

die Übertragung bestimmter Aufgaben, insbesondere im Rahmen von Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen,

 

2.

in Bezug auf Sachverständige oder sachverständige Stellen

 

a)

die Voraussetzungen für ihre Anerkennung; dazu können insbesondere die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung festgelegt werden,

 

b)

das Verfahren zur Anerkennung,

 

c)

ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden,

 

d)

die Vergütung und Auslagenerstattung für ihre Leistung,

 

e)

den Verlust der Anerkennung,

 

3.

die Verpflichtung der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstigen Veranlasser von Maßnahmen, die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen,

 

4.

die Verpflichtung, die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 1 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen, und

 

5.

die Art der Durchführung der Aufgaben nach Nummer 1 sowie die Teilnahme an Ringversuchen und andere Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung.

§ 82 Sachliche Zuständigkeit

 

(1) 1Die untere Wasserbehörde ist sachlich zuständig, sofe...

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