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Wassergesetz Baden-Württemberg / §§ 70 - 73 Abschnitt 7 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

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§ 70 Mitbenutzen von Anlagen

§ 94 WHG gilt auch für sonstige Wasserbenutzungsanlagen.

[1] (zu § 94 WHG)

§ 71 Fristen zur Ausführung der Arbeiten

 

(1) 1Wird eine Duldungspflicht begründet, so hat die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frist zu bestimmen, in der die Arbeiten auf dem Grundstück des Duldungspflichtigen auszuführen oder die Anlagen in Betrieb zu nehmen sind; bei Fristversäumnis erlischt die Duldungsverpflichtung. 2Auf Antrag des Begünstigten kann die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde die Frist verlängern.

 

(2) Macht der Begünstigte von dem durch die Duldungsverpflichtung erworbenen Recht keinen Gebrauch, so kann der Duldungspflichtige von ihm Entschädigung für die durch die Verpflichtung etwa entstandenen Nachteile verlangen.

§ 72 Leistung der Entschädigung

 

(1) Der Begünstigte darf mit den Arbeiten, die auf Grund einer Duldungsverpflichtung gegen Entschädigung auf den Grundstücken oder an Anlagen anderer auszuführen sind, nicht beginnen, bevor er die Entschädigung geleistet hat, es sei denn, dass der Duldungspflichtige zustimmt.

 

(2) 1Lässt sich der durch die Ausführung der Arbeiten erwachsende Schaden im Voraus nicht genau berechnen, so ist die Entschädigung von der für die Duldungsverpflichtung zuständigen Behörde annähernd zu ermitteln und vorläufig festzusetzen. 2Ist anzunehmen, dass dem Duldungspflichtigen außer dem durch die Belastung erwachsenden und vor der Inangriffnahme der Arbeiten zu ersetzenden Schaden im Zusammenhang mit der Ausführung, dem Betrieb und der Unterhaltung der Anlagen weitere wirtschaftliche Nachteile entstehen können, so hat die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde auf Antrag des Duldungspflichtigen dem Begünstigten aufzugeben, für diese Nachteile vor Beginn der Arbeiten Sicherheit zu leisten.

§ 73 Vorzeitige Besitzeinweisung

 

(1) 1Ist die sofortige Ausführung des die Duldungsverpflichtung erfordernden Vorh...

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