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Wassergesetz Baden-Württemberg / §§ 54 - 64 Abschnitt 4 Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen

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§ 54 Ausbaulast

 

(1) 1Der Träger der Unterhaltungslast hat, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss im Rahmen eines ökologisch verträglichen Hochwasserschutzes sowie für eine naturnahe Entwicklung des Gewässers notwendig ist, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer auszubauen. 2Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.

 

(2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau erwachsenden Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.

 

(3) § 42 Absatz 1 WHG und § 34 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

§ 55 Planfeststellung, Plangenehmigung

1Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Vorhaben an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, soweit das Vorhaben den naturnahen Ausbau eines Gewässers bezweckt. 2Im Übrigen gilt § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 3Die Vorhaben sind der Wasserbehörde mitzuteilen.

[1] (zu § 68 WHG)

§ 56 Veränderungssperre

 

(1) 1Bei Maßnahmen des Gewässerausbaus dürfen von der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren oder Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder das geplante Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.

 

(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die...

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