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Wassergesetz Baden-Württemberg / § 51 Private Abwasseranlagen

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(1) 1Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks haben auf eigene Kosten Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser des Grundstücks durch fachkundiges Personal zu überprüfen oder durch geeignete Stellen überprüfen zu lassen. 2Davon ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser. 3Eigentümer und Nutzungsberechtigte anderer Grundstücke, in denen die zu überprüfenden Leitungen verlaufen, haben die Überprüfung sowie damit einhergehende Maßnahmen zu dulden.

 

(2) Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser, an welches in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 WHG oder nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, sind vor dem Endkontrollschacht alle fünf, nach dem Endkontrollschacht alle zehn Jahre zu überprüfen.

 

(3) Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem und sonstigem, nicht dem Absatz 2 unterliegendem Abwasser sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu überprüfen.

 

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 61 Absatz 3 WHG können insbesondere Regelungen erlassen werden über

 

1.

die Festlegung von Fristen, in denen Abwasseranlagen nach Absatz 3 erstmalig oder wiederholend zu überprüfen sind,

 

2.

die Anerkennung von durchgeführten Überprüfungen,

 

3.

Anforderungen an das fachkundige Personal und die geeigneten Stellen, die Art und den Umfang der Überprüfung, die Dokumentation und Nachweise der Ergebnisse,

 

4.

die Speicherung und Nutzung der erforderlichen Daten einschließlich der Führung eines Registers der zu überprüfenden Abwasseranlagen, die Übermit...

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