(1) 1Erdarbeiten und Bohrungen, die mehr als zehn Meter in den Boden eindringen sowie alle Arbeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe, die Menge oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. 2Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.
(2) 1Anstelle der Anzeige ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden und sich dies nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. 2Eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen.
(3) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen vornimmt, ist für dadurch verursachte nachteilige qualitative und quantitative Veränderungen eines Gewässers sowie dadurch verursachte Schäden verantwortlich.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 können insbesondere auch Regelungen getroffen werden über
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zu beachtende Anforderungen bei Bohrungen, der Herstellung einer geothermischen Anlage oder Erdarbeiten, die tiefer als zehn Meter in den Boden eindringen, |
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die Überwachung von Bohrungen, geothermischer Anlagen oder Erdarbeiten, die tiefer als zehn Meter in den Boden eindringen, |
| 3. |
einen Versicherungsschutz für Veränderungen und Schäden nach Absatz 3 sowie |
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die Zulassung von Sachverständigen. |
(5) 1Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung des Grundwassers zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. 2Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksic...