(1) 1Gewässer, die für die Schifffahrt bestimmt sind, darf jedermann zur Schifffahrt benutzen. 2Für die Schifffahrt bestimmte Gewässer sind die in der Anlage 4 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer. 3Die untere Wasserbehörde kann im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg als Schifffahrtsfachbehörde das Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind, zulassen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist; § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Das Verkehrsministerium als oberste Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde
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die Ausübung der Schifffahrt, |
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das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft im Zusammenhang mit einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 sowie |
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die Benutzung der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen, das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen sowie die Einrichtung und Aufgaben von Behörden zur Überwachung dieser Benutzungen und des Verhaltens Dritter in diesen Einrichtungen |
durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. 2Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 eine Genehmigung für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorgeschrieben werden.
(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann auch geregelt werden, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen
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mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuver... |